- Finanzvermögen
- I. Finanzwissenschaft:1. Begriff: Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der wirtschaftlich genutzt wird (auch Erwerbsvermögen genannt). Das. F. unterliegt – abgesehen von haushalts- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen – dem Privatrecht, ohne die für das Verwaltungsvermögen geltenden Abweichungen und Einschränkungen.- Gegensatz: ⇡ Verwaltungsvermögen.- 2. Bestandteile: (1) Betriebsvermögen (Wirtschaftsbetriebe, Kapitalbeteiligungen); (2) allgemeine Kapital- und Sachvermögen, soweit diese nicht Verwaltungs- oder Betriebsvermögen sind (z.B. Darlehen und Treuhandvermögen).- 3. Zwecke: (1) Aus den typischen Aufgabenfeldern der öffentlichen Hand abgeleitete Zwecke, z.B. Tätigkeiten, die durch freie Unternehmerinitiativen nicht oder nur unvollkommen wahrgenommen werden bzw. den Unternehmern nicht überlassen bleiben sollen; (2) F. als Folge von Sanierungen; (3) Einnahmeerzielung; (4) Einflussnahme auf Unternehmen und Märkte.- 4. In der neueren Diskussion wird die Legitimation dieser Form der Staatstätigkeit kritisch hinterfragt; dabei geht es v.a. um die Privatisierung des F.II. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung:Synonym für Geldvermögen bzw. ⇡ Forderungen.
Lexikon der Economics. 2013.